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GEDENKEN - venerdì 19 aprile 2024 

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[DIE SUCHE NACH DER WAHRHEIT]

Die Kommission

Das Gesetz Nr.107 vom 15. Mai 2003



“Bildung einer parlamentarischen Untersuchungskommission über die Ursachen für die Unterschlagung der Aktenordner bezüglich von Nazi-Verbrechen”
veröffentlicht in Gazzetta Ufficiale Nr.113 am 17. Mai 2003

Artikel 1
1. Gemäß Artikel 82 der Verfassung wird eine parlamentarische Untersuchungskommission gebildet, um hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten bei der “einstweiligen” Archivierung und der Unterschlagung von 695 Ordnern zu ermitteln. Diese wurden 1994 im Palazzo Cesi, Sitz der Militär-Generalstaatsanwaltschaft, wieder entdeckt und enthalten Angaben bezüglich im Zweiten Weltkrieg begangener Nazi-Massaker mit insgesamt etwa 15000 Opfer.
2. Die Kommission hat Folgendes zu ermitteln:
a.) die Gründe für die “einstweilige” Archivierung (siehe Punkt 1), den Inhalt der Aktenordner und die Gründe, weshalb diese im Palazzo Cesi aufgefunden wurden anstatt im Archiv für Akten der aufgehobenen Kriegsgerichte und des Sondergerichts zur Verteidigung des Staates
b.) die Gründe für die Unterschlagung der Ordner und mögliche Verantwortlichkeiten
c.) die Gründe für eine möglicherweise ausgebliebene Identifizierung oder Verfolgung der Verantwortlichen für Handlungen oder Verhaltensweisen, die nationalem oder internationalem Recht widersprechen.

Artikel 2
1. Die Kommission besteht aus 15 Senatoren und 15 Abgeordneten. Diese werden jeweils vom Präsidenten des Senats der Republik und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses nominiert, wobei alle Gruppen, die sich im Parlament konstituiert haben, im Verhältnis zu ihrer numerischen Stärke vertreten sein müssen.
2. Im Fall von möglichen Rücktritten oder der Beendigung eines Abgeordnetenmandates, werden die Kommissionsmitglieder nach den selben Kriterien und in gleicher Vorgehensweise wie unter Punkt 1 festgelegt ersetzt.
3. Die aus einem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten und zwei Sekretären bestehende Leitung wird in geheimer Wahl von den Kommissionsmitgliedern gewählt. Sollte bei der Wahl des Präsidenten niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten, erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit wird der ältere Kandidat in die Stichwahl gehen oder zum Wahlsieger ernannt.
4. Ein Jahr nach ihrer Bildung wird die Kommission ihre Arbeit beenden und einen Abschlussbericht mit den Erkenntnissen aus den angestrengten Ermittlungen vorlegen.



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